Unterbrechung der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, wodurch sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Hemmung verlängert, §§ 203-213 BGB.
Unterbrechung der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, wodurch sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Hemmung verlängert, §§ 203-213 BGB.