sind Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, § 1 Abs. 2 JGG. Auf sie ist grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht anwendbar, es sei denn, es handelt sich um eine typische Jugendverfehlung (Streich) oder es liegt ein Fall mangelnder Reife vor, § 105 JGG. In der Praxis der Jugendgerichte wird regelmäßig entgegen dieser Regel das Jugendrecht angewendet, mit der Begründung, das JGG sei auf der Rechtsfolgenseite mit seinen Erziehungsmaßregeln für die Resozialisierung der Täter flexibler, im Übrigen sei bei Zweifeln an der Reife des Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anwendbar.