EntdeckeJura

Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangen, soweit dem Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB (schuldrechtlicher Anspruch) zusteht. ( Anspruchsgrundlage Schemata für die Klausuren)

Verified by MonsterInsights