tritt an einer Sache nachträglich ein, wenn der ursprüngliche Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat. (➞ Dereliktion)
Bei ursprünglicher Herrenlosigkeit hat Eigentum noch nie bestanden. Herrenlose Sachen sind keine tauglichen Diebstahlsobjekte, sondern werden es erst durch Aneignung gem. § 958 BGB.
Probleme tauchen auf bei abgetrennten Körperteilen eines lebenden Menschen (wohl § 953 BGB analog) sowie dem als Sache eingestuften Leichnam (wohl herrenlos).