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Herrenlosigkeit

tritt an einer Sache nachträglich ein, wenn der ursprüngliche Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat. ( Dereliktion)

Bei ursprünglicher Herrenlosigkeit hat Eigentum noch nie bestanden. Herrenlose Sachen sind keine tauglichen Diebstahlsobjekte, sondern werden es erst durch Aneignung gem. § 958 BGB.

Probleme tauchen auf bei abgetrennten Körperteilen eines lebenden Menschen (wohl § 953 BGB analog) sowie dem als Sache eingestuften Leichnam (wohl herrenlos).

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