(indicandum est) Grundsatz, nach dem bei Tatsachenzweifeln, nicht aber bei unklaren Gesetzesformulierungen, „im Zweifel für den Angeklagten“ zu entscheiden ist.
(indicandum est) Grundsatz, nach dem bei Tatsachenzweifeln, nicht aber bei unklaren Gesetzesformulierungen, „im Zweifel für den Angeklagten“ zu entscheiden ist.