Erteilung der ➞ Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Stellvertretung)
Erteilung der ➞ Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Stellvertretung)