Weil ein Täter nie alle Einzelheiten des Kausalverlaufs genau vorhersehen kann, genügt es, wenn der Täter den Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen kennt. Unerhebliche Abweichungen des vorgestellten Kausalverlaufs vom tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf lassen den Vorsatz unberührt. ( Irrtumslehre im Strafrecht Kausalität im StGB)