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Körperverletzung, gefährliche

ist eine einfache Körperverletzung unter Verwirklichung qualifizierender Tatbestandsmerkmale, § 224 StGB. Hauptanwendungsfall ist das gefährliche Werkzeug. Dabei handelt es sich um einen Gegenstand, der objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

  • Der Gegenstand muss ein körperfremder sein, so dass die Stirn (Kopfstoß), die Handkante oder die Faust nicht ausreichen.
  • Der Gegenstand muss beweglich sein, so dass das Schleudern gegen eine Hauswand oder einen Baum die Qualifikation nicht erfüllen.
  • Der „beschuhte Fuß“ stellt ein gefährliches Werkzeug dar, wenn er eine gewisse Festigkeit hat, nicht dagegen ein leichter Turnschuh.
  • Ein Seziermesser in der Hand eines Arztes erfüllt das Qualifikationsmerkmal nicht.
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