EntdeckeJura

Kreditkarte

ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das sich weltweit einsetzen lässt.

 

Beispiel: Peter (Käufer) kauft bei Händler Viktor (Verkäufer) einen Fernseher und „zahlt“ 1000 € mit einer Kreditkarte des Kartenherausgebers (SpK).

 

Bei diesem „Kauf“ bestehen folgende Rechtsbeziehungen:

  • SpK hat mit Viktor einen Rahmenvertrag als Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, der als Vertrag zugunsten der Karteninhaber, hier Peter, zu qualifizieren ist. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Kreditkartenherausgeber, hier SpK, die Zahlungsforderung, hier § 433 Abs. 2 BGB, des Vertragsunternehmers, hier Viktor, abzüglich eines prozentualen Abgeldes zu begleichen. Viktor verpflichtet sich, die Kreditkarte zu akzeptieren und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Kreditkarte durchzuführen.
  • Zwischen SpK und Peter besteht ein Kreditkartenvertrag als Dauerschuldverhältnis. Peter verpflichtet sich darin, den eingeräumten Verfügungsrahmen zu beachten, für ausreichend Deckung zu sorgen und bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Kreditkarte einzuhalten. SpK verpflichtet sich, die Forderungen der Vertragsunternehmer, hier Viktor, gegen den Karteninhaber, hier Peter, zu bezahlen.
  • Zwischen Peter (Käufer) und Viktor (Verkäufer) besteht ein Grundvertrag, hier § 433 BGB. Wenn nun Karteninhaber Peter die Leistung von Viktor unter Vorlage der Kreditkarte und eines unterschriebenen Belastungsbelegs oder aufgrund einer durchgeführten Autorisierungsabfrage entgegennimmt, passiert folgendes:

Erstens: Viktor stundet ( Stundung) seine Zahlungsforderung, hier 1000 € Kaufpreis, und sagt Peter zu, sich zunächst erfüllungshalber, § 362 Abs. 2 BGB um Erlangung der 1000 € durch den Kreditkartengeber, hier SpK, zu bemühen.

Zweitens: SpK gibt mit der Unterzeichnung des Leistungsbelegs durch Peter zugunsten Viktor ein abstraktes Schuldversprechen gem. § 780 BGB ab, wobei Peter als Vertreter der SpK fungiert. Damit sichert Viktor sein Vorleistungsrisiko – Ware ohne Geld – ab und die SpK übernimmt das Rückabwicklungsrisiko des Grundvertrages, hier § 433 BGB.

Verified by MonsterInsights