sind eine juristische Sammelbezeichnung für die Fälle, die den auf ordnungsgemäße Erfüllung der Schuldnerpflichten gerichteten vereinbarten Ablauf des ➞ Schuldverhältnisses (Vertrages) stören, oder besser: beeinträchtigen oder noch besser verletzen.
- Der Schuldner leistet nicht, weil die Leistung bereits vor oder aber nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist: Unmöglichkeit
- Der Schuldner leistet zu spät: Verzug
- Der Schuldner leistet schlecht: Schlechtleistung (früher: positive Vertragsverletzung)
- Der Schuldner verletzt Sorgfaltspflichten: Pflichtverletzung (früher: culpa in contrahendo)
- Teilweise wird auch der Gläubigerverzug als Leistungsstörung angesehen
Die Leistungsstörungen unterscheiden danach, ob es sich um einen gegenseitig verpflichtenden ➞ Vertrag (z.B. Kaufvertrag) oder einen einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Schenkung) handelt: