sind eine juristische Sammelbezeichnung für die Fälle, die den auf ordnungsgemäße Erfüllung der Schuldnerpflichten gerichteten vereinbarten Ablauf des ➞ Schuldverhältnisses (Vertrages) stören, oder besser: beeinträchtigen oder noch besser verletzen.

 

Die Leistungsstörungen unterscheiden danach, ob es sich um einen gegenseitig verpflichtenden ➞ Vertrag (z.B. Kaufvertrag) oder einen einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Schenkung) handelt: