sind angeborene Rechte, die jedem Menschen allein auf Grund seines bloßen Menschseins zustehen, wie z.B. das Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz und Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

In Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das deutsche Volk zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Entsprechendes kam bereits in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1767 zum Ausdruck, später im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen in der Charta der Vereinten Nationen von 1945 und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Im Europäischen Recht sind diese Rechte verbürgt in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) von 1950, ergänzt durch die Europäische Sozialcharta von 1961, und im Internationalen Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte von 1966. Fortgeführt wurde dies für die Europäische Union mit dem Gründungsvertrag von Maastricht, in den Verträgen von Amsterdam und Nizza und schließlich in der Europäischen Grundrechte-Charta von 2001. Deren Geltung wurde in dem aktuellen Vertrag von Lissabon durch einen Verweis in Art. 6 als verbindlich garantiert.

Die individuellen Menschenrechte werden im innerstaatlichen Recht vor menschenrechtswidrigen Maßnahmen des Staates geschützt. (➞ Verfassungsbeschwerde) Sie sind im ➞ Grundgesetz als ➞ Grundrechte aufgenommen. Im Europäischen Recht ist zur Wahrung der Menschenrechte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) etabliert, der bei Feststellung einer Verletzung der EMRK durch deutsche Gerichte die Bundesrepublik zur Abhilfe verpflichten kann.