Bei dieser Figur handelt es sich darum, dass der Täter seine Tat nicht selbst ausführt, sondern sich eines anderen, den er beherrscht, als menschlichem Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat „vermittelt“, § 25 Nr. 1 2. Alt. StGB. (➞ Täterschaft und Teilnahme)