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Mittelbarer Besitz

Hat der Eigentümer einer Sache diese Sache einem anderen im Rahmen von Nießbrauch, Pfand, Miete, Leihe, Verwahrung oder einem ähnlichen Verhältnis übergeben, so ist derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft hat, unmittelbarer Besitzer und der Eigentümer der Sache mittelbarer Besitzer, § 868 BGB.

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