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Notstand

besteht bei gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, wenn diese Gefahr nur auf Kosten fremder Interessen abgewendet werden kann. Diese Kollisionslage zwischen zwei Interessen kann sowohl auf der Stufe der ➞ Rechtswidrigkeit als auch auf der Stufe der ➞ Schuld angesiedelt sein. Der Gesetzgeber hat sich für eine differenzierte Behandlung entschieden: Er lässt in § 34 StGB die Tat gerechtfertigt, in § 35 StGB die Tat bloß entschuldigt sein. Eine Komplizierung des Notstandes kommt dadurch zustande, dass auch der BGB-Gesetzgeber in den §§ 228, 904 BGB Ausnahmefälle geregelt hat, in denen die gleiche Grundstruktur, nämlich die für den Notstand typische Kollisionslage vorliegt: Immer stößt sich ein Rechtsgut, das geschützt werden muss, mit einem solchen, in das eingegriffen werden muss. Entscheidet sich der Täter für das Rechtsgut A und vernichtet oder verletzt er dadurch das Rechtsgut B, so erfüllt er im Hinblick auf Rechtsgut B den Tatbestand X. Diese Tat X kann nun einmal nach BGB oder nach StGB gerechtfertigt sein; sie kann aber auch nach § 35 StGB nur entschuldigt sein.

Notstand existiert im StGB als Rechtfertigungsgrund (➞ Notstand im StGB – rechtfertigender) und als Entschuldigungsgrund (➞ Notstand im StGB – entschuldigender); im BGB nur als Rechtfertigungsgrund (➞ Notstand im BGB).

Beispiel 1: Der Veranstalter einer Superfête, Andreas, will in seiner Wohnung den sinnlos betrunkenen B an der Benutzung seines – des B – PKW hindern. Da B den Zündschlüssel nicht freiwillig herausgibt, sperrt A den B bis zum Eintreffen der Polizei in die Küche ein, um eine Gefährdung der Straßenpassanten zu verhindern.

 

Beispiel 2: Jogger John, der in der schönen Umgebung von Bad Münstereifel im Lauf seinen Rausch sucht, wird von dem frei herumlaufenden Schäferhund „Pluto“ des Eigentümers E angefallen. John ergreift einen Eichenast und erschlägt Pluto.

 

Beispiel 3: Arzt Dr. Schneider diagnostiziert bei dem Patienten Patrik aufgrund einer vorgenommenen Blutuntersuchung die Krankheit Aids. Eindringliche Appelle, den ungeschützten Geschlechtsverkehr ab sofort zu meiden, schlägt P mit den Worten „Jetzt erst recht!“ in den Wind. Dr. S informiert telefonisch die ihm persönlich bekannte Lebensgefährtin des P, Ingrid, über das festgestellte Krankheitsbild.

 

  • Andreas hat den Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S. des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt. Er hat bei B die freie Willensbetätigung zur Ortsveränderung ausgeschaltet und ihn somit durch Einsperren des Gebrauchs seiner persönlichen Freiheit beraubt. § 239 StGB schützt die potenzielle (lat.: potens = zu etwas fähig, möglich – im Gegensatz zu: wirklich, tatsächlich) persönliche Fortbewegungsfreiheit, so dass man auch Schlafende, Bewusstlose oder Betrunkene ihrer Freiheit berauben kann.
  • Jogger John erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung i.S. des § 303 Abs. 1 StGB, da er den Hund, eine fremde Sache (vgl. § 90 a BGB), zerstört hat.
  • Arzt Dr. Schneider hat ein ihm als Arzt anvertrautes Geheimnis offenbart im Sinne des § 203 Ziff. 1 StGB. Diese Bestimmung schützt die Privatsphäre, daneben aber auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, ohne welches ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Patient, Mandant usw. auf der einen und Arzt, Rechtsanwalt usw. auf der anderen Seite nicht möglich ist.

Die durch die Tatbestandserfüllung jeweils indizierte Rechtswidrigkeit könnte aber entfallen. ➞ Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB kommt als Rechtfertigungsgrund nicht zum Zuge, da entweder die Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt oder es überhaupt an einem Angriff mangelt (ein Tier kann nicht angreifen).

In Betracht kommt aber rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB. Dieser Rechtfertigungsgrund basiert auf dem Gedanken, dass es Situationen gibt, in denen ein Rechtsgut in akute Gefahr oder Not geraten ist und nur dadurch gerettet werden kann, dass in ein anderes Rechtsgut eingegriffen wird. Die rechtliche Lösung einer solchen ➞ Kollisionslage zwischen zwei Interessen ließe sich sowohl auf der Stufe der Rechtswidrigkeit (kein Unrecht, wenn man die Kollisionslage löst) als auch auf der Stufe der Schuld (zwar Unrecht, aber nicht persönlich vorwerfbar) ansiedeln. Der Gesetzgeber hat sich für eine differenzierte Behandlung entschieden: Er lässt in § 34 StGB die Tat gerechtfertigt („ … nicht rechtswidrig …“), in § 35 StGB die Tat bloß entschuldigt („ … handelt ohne Schuld … “) sein.

Die Ausgangslage ist immer die gleiche: eine Kollisionslage. Lediglich die Voraussetzungen sind modifiziert:

  • 34 StGB ist eine allgemeine und §§ 904, 228 BGB sind spezielle Regelungen.
  • Bei §§ 34 StGB, 904, 228 BGB kollidieren qualitativ unterschiedliche Interessen, bei § 35 StGB gleichwertige Interessen.

Auch ist die Wirkung eine unterschiedliche:

  • §§ 34 StGB, 904, 228 BGB rechtfertigen

· § 35 StGB entschuldigt bei gleichen Rechtsgütern.

Somit können Sie feststellen,

  • dass Andreas vor die Wahl gestellt ist, entweder die Freiheit des B einzuschränken oder das Leben und die Gesundheit der Straßenpassanten zu gefährden (Kollision zwischen Freiheit auf der einen und Leben und Gesundheit auf der anderen Seite).
  • Jogger John muss entweder in das Eigentum des Eigentümers E eingreifen und den Hund vernichten oder seine Gesundheit gefährden (Kollision zwischen körperlicher Unversehrtheit hier und Eigentum dort).
  • Dr. Schneider kann entweder Ingrid vor der Krankheit Aids bewahren oder die Privatsphäre seines Patienten P schützen (Kollision zwischen Gesundheit der Ingrid und Privatsphäre des Patrik). (➞ Notstand im StGB Notstand im BGB)
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