Lehre, nach welcher der weitgefasste Kausalitätsbegriff der ➞ Äquivalenztheorie korrigiert werden soll. Nach ihr ist die äquivalente ➞ Kausalität zwar notwendig, aber nicht allein ausreichende Bedingung. Neben der Conditio-sine-qua-non-Formel (lat.: Bedingung, ohne die nicht …) muss der Täter, damit ihm der Erfolg zugerechnet werden kann, zusätzlich eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert haben muss. Demzufolge muss eine „Zurechnung“ ausscheiden,

Diese Lehre zieht mithin dem Tatbestand neben der Handlung und Kausalität ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandmerkmal ein, nämlich das der „objektiven Zurechnung“ des Erfolges. Der Tatbestand ist demnach nur dann erfüllt, wenn zwischen Handlung und Erfolg nicht nur ein natürlicher Zusammenhang, sondern auch ein normativer Zusammenhang besteht.