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Objektive Zurechnung

Lehre, nach welcher der weitgefasste Kausalitätsbegriff der ➞ Äquivalenztheorie korrigiert werden soll. Nach ihr ist die äquivalente ➞ Kausalität zwar notwendig, aber nicht allein ausreichende Bedingung. Neben der Conditio-sine-qua-non-Formel (lat.: Bedingung, ohne die nicht …) muss der Täter, damit ihm der Erfolg zugerechnet werden kann, zusätzlich eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert haben muss. Demzufolge muss eine „Zurechnung“ ausscheiden,

  • wenn weit entfernt liegende Ursachen für den Erfolg kausal sind oder
  • wenn die vorgenommene kausale Handlung nicht rechtlich zu missbilligen ist oder wenn außerhalb jeder Erfahrung liegende Kausalabläufe zum Erfolg führen.

Diese Lehre zieht mithin dem Tatbestand neben der Handlung und Kausalität ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandmerkmal ein, nämlich das der „objektiven Zurechnung“ des Erfolges. Der Tatbestand ist demnach nur dann erfüllt, wenn zwischen Handlung und Erfolg nicht nur ein natürlicher Zusammenhang, sondern auch ein normativer Zusammenhang besteht.

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