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Offenkundigkeitsprinzip

Der Vertreter soll gegenüber dem Dritten deutlich machen, dass die Rechtsfolgen des Geschäfts nicht ihn, sondern den von ihm vertretenen Geschäftsherrn treffen sollen; tragendes Prinzip des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. (➞ Stellvertretung)

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