Das Postgeheimnis nach Art. 10 GG schützt den gesamten Postverkehr, insbesondere vor Offenbarung der Umstände der Beförderung, vor Öffnung und vor Nachforschungen durch den Staat. Grundrechtsberechtigt sind auch die Postunternehmen selbst. Der Grundrechtsschutz beginnt mit der Abgabe der Sendung beim Postunternehmen und endet mit der Ablieferung beim Empfänger. (➞ Grundrechte)