ist ein Anspruch aus einem → Schuldverhältnis, der ausschließlich durch das Bestehen des Schuldverhältnisses begründet ist. Im Regelfall handelt es sich um Leistungspflichten. Ihre Verletzung löst → Sekundäransprüche aus. Zu ihnen zählen auch Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.