Sachlich unabhängiges Rechtspflegeorgan, welches vorwiegend im Bereich der ➞ Freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig ist. Er ist neben dem Richter die zweite Säule der dritten Gewalt. Seine Aufgaben und Tätigkeiten sind im Rechtspflegergesetz (RPflG) festgelegt.

In den Gerichten ist nach dem Rechtspflegergesetz (RPflG) im erheblichen Maße statt des ursprünglich allein zuständigen Richters der Rechtspfleger zur Erledigung der Angelegenheiten berufen. (➞ Jurist als Beruf) Die Schwierigkeit besteht nur darin, dass der Begriff des Rechtspflegers im FamFG ebenso wenig wie vormals im FGG erscheint, auch nicht in der ZPO, im GVG, im BGB oder HGB. Die Aufgaben sind in diesen Gesetzen verteilt zwischen den bis zur „Geburt“ des Rechtspflegers ausschließlich zuständigen Organen: dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 GVG). Der Gesetzgeber hat nun nach Schaffung des Rechtspflegers die Zuständigkeiten dieses neuen fG-Organs nicht in die einzelnen Gesetze „eingebaut“, sondern das vorgefundene Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht geändert durch die Zusammenfassung aller Aufgaben des Rechtspflegers im sog. Rechtspflegergesetz (vgl. § 3 RpflG). Die Aufgaben des UdG, der bei der Geschäftsstelle der Gerichte seinen Sitz hat, sind im Gegensatz zu denen des Rechtspflegers in den jeweiligen Verfahrensgesetzen geregelt. Sie nehmen Anträge und Erklärungen entgegen (§ 25 FamFG), erteilen Rechtskraftzeugnisse (§ 46 FamFG), veranlassen die vom Richter oder Rechtspfleger verfügten Eintragungen in die Register und entscheiden über die Einsicht in das Grundbuch. Die Aufnahme von rechtlich schwierigen Erklärungen und Anträgen ist jedoch durch das Rechtspflegergesetz in eigenständige Rechtspflegergeschäfte umgewandelt worden (§ 24 RPflG).

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