Ein weites Feld! Nur so viel: Im Zentrum der Rechtsphilosophie standen Versuche, die „menschlichen“ Gesetze in einer übergeordneten Geltungssphäre zu verankern.
- Zunächst erschien das ➞ Recht in einem kosmologischen Rahmen als Teil einer umfassenden Naturordnung und ihrer Gesetze (Naturrecht),
- dann als göttliche Normen und Gebote (Gottesrecht),
- dann als Teilhabe an einer universellen, übergeordneten Weltvernunft (Vernunftrecht),
- dann als gesellschaftsvertragliche Übereinkunft (Vertragsrecht),
- dann als in Traditionen überbrachtes Recht (Gewohnheitsrecht),
- dann als Nutzenkalkül (Utilitarismus),
- dann als menschliche Autonomie (Freiheitsrechte, Menschenrechte).
- Schließlich wurde es im 19. Jhdt. richtungweisend für die juristische Verfahrensrichtigkeit (Positivismus = Gleichheit von Recht und Gesetz) in Anlehnung an das Methodenideal der exakten Wissenschaften unter Vermeidung jedweder metaphysischer Annahmen (Gott, Ideenreich, vernünftige Weltordnung, unveränderliche Natur des Menschen).
- Geblieben ist der Gegensatz zwischen Rechtspositivismus (Recht = Gesetz) und dem vom Katholizismus vertretenen Naturrecht (Recht = Ethik), bei dem das Recht als Teil und Ausschnitt einer göttlichen Schöpfungsordnung verstanden wird.
Die Rechtsphilosophie ist keineswegs zweckfrei. Ihre theoretischen und praktischen Vorstellungen von dem jeweiligen Menschenbild, von der Struktur der Gesellschaft, von der Stellung des Einzelmenschen in der Gesellschaft, von dem Verhältnis der Menschen zueinander, von den Werten innerhalb einer Gesellschaft können über den Gesetzgeber und die Rechtsprechung auf das ➞ Recht einwirken.
Unsere Verfassung ist in den Artikeln 1 bis 19 GG Gesetz gewordene Rechtsphilosophie. (➞ Grundrechte)