gewährt Schutz für den Geschäftsgegner, der auf den Bestand bzw. Fortbestand einer in Wahrheit nicht bzw. nicht mehr bestehenden ➞ Vollmacht vertraut hat. §§ 170-173 BGB normieren eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen. Auch die Vorschriften des ➞ gutgläubigen Erwerbs gem. § 932 BGB und § 892 BGB beruhen auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes durch den Rechtsschein des Besitzers (§ 1006 BGB) bzw. der Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB).