Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise entfällt die ➞ Rechtswidrigkeit (also das Unrecht), wenn ein ➞ Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Erfüllung der Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand ist die Regel, das Entfallen der Rechtswidrigkeit die Ausnahme. (➞ offener Tatbestand)