Rückwirkung ➞ Genehmigung, § 184 BGB, und ➞ Anfechtung, § 142 BGB, wirken auf die Vornahme des Zeitpunktes des Rechtsgeschäftes zurück. (➞ Ex tunc-Wirkung)
Rückwirkung ➞ Genehmigung, § 184 BGB, und ➞ Anfechtung, § 142 BGB, wirken auf die Vornahme des Zeitpunktes des Rechtsgeschäftes zurück. (➞ Ex tunc-Wirkung)