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Sachdarlehen

ist ein Vertrag, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Zahlung eines Darlehensentgelts und zur Zurückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge nach Fälligkeit, §§ 607-609 BGB.

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