Der Erklärende will hier das Erklärte in Wahrheit bewusst nicht, ebenso wie bei dem geheimen Vorbehalt. Im Unterschied zum Fall des ➞ geheimen Vorbehaltes nimmt er aber an, dass der andere dies erkennen werde. Eine derartige Erklärung ist – im Gegensatz zum Fall des geheimen Vorbehaltes – gemäß § 118 BGB nichtig.

Beispiel: Kurz vor Erreichen der Gartengaststätte ruft der völlig ausgepumpte Radler am Ende einer langen Steigung sichtlich entkräftet einem fremden Wanderer zu: „Komm her, ich schenk‘ dir mein Rad!“ Der antwortet: „Danke, sehr großzügig!“

 

Eine gem. § 118 BGB nichtige Scherzerklärung stellte auch die „Bestellung“ von 1 Fass Bier im obigen Beispiel in der Gartengaststätte dar.

Weiteres Beispiel: Der völlig gefrustete Student R kommt aus der Klausur und sagt zu einem grinsenden Frischling: „Kannst meinen Schönfelder für’n Appel und ‘n Ei haben!“ Frischling: „Hier haste’n Appel und ‘n Ei! Her mit dem Schönfelder!“ Der Tauschvertrag ist gem. § 118 BGB nichtig – kein Anspruch! Eben: Frischling!