ist die Eigentumsübertragung einer ➞ beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung gem. §§ 929, 930 BGB mit der Vereinbarung, die zur Sicherheit übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten. Sie hat die Verpfändung gem. § 1204 ff. BGB im Wirtschaftsleben verdrängt, weil diese die Übergabe der Sache voraussetzt, die Sicherungsübereignung dagegen den Besitz, und damit die Nutzung beim Schuldner belässt. (➞ Anwartschaftsrecht)