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Sonstiges Recht

i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein eigentumsähnliches und damit ein → absolutes Recht. Folglich sind alle dinglichen Rechte (z.B. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten), Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patentrechte), Mitgliedschaftsrechte (Verein, Kapitalgesellschaft), der Besitz und das Recht am eigenen Namen geschützt. Von der Rechtsprechung wurden das allgemeine → Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt. Kein sonstiges Recht sind Forderungsrechte, Vermögen und das Eherecht, wohl die elterliche Sorge.

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