liegt vor, wenn ein Täter, der schon in der Ausführung der Tat begriffen ist, sich vor der Beendigung der Tat mit einem anderen verbindet. Die Person, die nach Beginn einer Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und in Billigung und Kenntnis des bisher Geschehenen das kriminelle Geschehen gemeinschaftlich fortführt, heißt sukzessiver (lat.: allmählich, nach und nach eintretend) Mittäter. Nach Beendigung der Tat wird die Unterstützung zur Begünstigung. (➞ Täterschaft- und Teilnahme)