ist, wer die Tat nur als fremde will, Täter ist, wer die Tat als eigene will. Er ist in § 28 Abs. 1 StGB legal definiert als → Anstifter und → Gehilfe.
Abgrenzungsformel: Teilnehmer sagt „Das ist deine Tat!“; Täter sagt „Das ist meine Tat!“ Abgrenzungskriterien sind:
- Eigeninteresse (Täter) – Fremdinteresse (Teilnehmer);
- Zentralfigur mit Tatherrschaftswillen (Täter) – Randfigur ohne Tatherrschaftswillen (Teilnehmer);
- Machertyp (Täter) – Mitläufertyp (Teilnehmer). (➞ Täterschaft und Teilnahme)