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Teilnehmer

ist, wer die Tat nur als fremde will, Täter ist, wer die Tat als eigene will. Er ist in § 28 Abs. 1 StGB legal definiert als → Anstifter und → Gehilfe.

Abgrenzungsformel: Teilnehmer sagt „Das ist deine Tat!“; Täter sagt „Das ist meine Tat!“ Abgrenzungskriterien sind:

  • Eigeninteresse (Täter) – Fremdinteresse (Teilnehmer);
  • Zentralfigur mit Tatherrschaftswillen (Täter) – Randfigur ohne Tatherrschaftswillen (Teilnehmer);
  • Machertyp (Täter) – Mitläufertyp (Teilnehmer). (➞ Täterschaft und Teilnahme)
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