Ein Wille zur Tatbestandsverwirklichung ist gar nicht vorhanden. Die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolges wird nicht bedacht, hätte aber vorhergesehen werden können und müssen. (➞ Schuldformen ➞ Fahrlässigkeit)
Ein Wille zur Tatbestandsverwirklichung ist gar nicht vorhanden. Die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolges wird nicht bedacht, hätte aber vorhergesehen werden können und müssen. (➞ Schuldformen ➞ Fahrlässigkeit)