setzt als echtes Unterlassungsdelikt (➞ Unter-lassungsdeliktslehre) gem. § 323 c StGB folgende Tatbestandsmerkmale voraus:
- Zunächst muss eine Notsituation, vornehmlich ein Unglücksfall, vorliegen. Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorrufen oder hervorzurufen drohen, z.B. Verkehrsunfall oder das Liegen eines Betrunkenen auf der Straße.
- Unterlassen der Hilfeleistung
- Hilfe muss erforderlich sein
- Hilfe muss möglich sein (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
- Hilfe muss zumutbar sein