Wohnungen  im Sinne des Art. 13 GG sind alle Räume, die aufgrund ihrer Abgeschlossenheit objektiv erkennbar nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind und als Stätte privaten Lebens dienen. Es sind also nicht nur Wohnräume im eigentlichen Sinne, sondern auch Keller, Scheunen, die im Zusammenhang mit dem Wohnraum stehen, Garagen, eingefriedete Gärten, Innenhöfe und Campingwagen.

Da sich Privatleben und berufliche Tätigkeiten regelmäßig nicht trennen lassen, zählen auch die nicht allgemein zugänglichen Betriebs- und Geschäftsräume zum Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

Persönlich geschützt wird  unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – der unmittelbare Besitzer (z.B. der Mieter). Bei Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Asylbewerber- oder Obdachlosenwohnheime) ist der Bewohner (Asylbewerber oder Obdachlose) Grundrechtsträger, so dass der Leiter der Einrichtung ohne Einwilligung der Bewohner nicht wirksam über den Grundrechtsschutz verfügen kann.

Durchsuchungen stellen ein ziel- und zweck-gerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen dar oder sie dienen der Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben will.

Sie unterliegen grundsätzlich dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG. An Ausnahmen von diesem Grundsatz bei Gefahr im Verzug sind strenge Anforderungen zu stellen.

Überwachungsmaßnahmen unter Einsatz technischer Mittel können nach Art. 14 Abs. 3, 4, 5 GG (also das Abhören von Wohnungen mittels „Wanzen“ oder Richtmikrofonen und die Videobeobachtung) gerechtfertigt sein. (➞ Grundrechte)