Beim Verbotsirrtum weiß der Täter, was er tatbestandsmäßig tut und will das auch, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt. Damit entfällt das Bewusstsein, Unrecht zu tun, es fehlt dann das ➞ Unrechtsbewusstsein. Die rechtliche Behandlung regelt § 17 StGB. Danach kommt es darauf an, ob der Verbotsirrtum vermeidbar war oder nicht. Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit bleibt die Schuld bestehen, doch kann Strafmilderung eintreten. (➞ Irrtumslehre im Strafrecht)