ist eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger, das Verfassungsgericht anzurufen wegen grundrechtswidrigen Handelns des Staates. Sie ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und in den §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG näher geregelt und ist die zahlenmäßig bedeutendste Verfahrensart vor dem ➞ Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Damit sie erfolgreich ist, muss eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet sein.

  1. Zulässigkeit der Individualverfassungsbeschwerde
  2. Zuständigkeit des BVerfG

Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfG können Verletzungen von ➞ Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG) geltend gemacht werden.

  1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist „jedermann“, der Träger eines der genannten Rechte sein kann.

(Probleme bei Ausländern und Juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(Probleme bei Minderjährigen)

Jeder, der eigene Rechte geltend macht

 

  1. Beschwerdegegenstand

Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, sei es ein Akt der Exekutive, Judikative oder Legislative.

Problem: Da die Grundrechte nur die deutsche öffentliche Gewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG) ist fraglich, ob Maßnahmen von Organen der EU Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können.

 

  1. Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer muss „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ beschwert sein.

 

  1. Form und Frist

 

  1. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG)

 

  1. Annahme des BVerfG zur Entscheidung (§ 93 a-d BVerfGG)

 

  1. Begründetheit der Individualverfassungsbeschwerde

 

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 95 Abs. 1 BVerfGG begründet, wenn durch die öffentliche Gewalt ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht verletzt ist.

 

  1. 1. Durch die Exekutive

 

  1. Durch die Legislative

Normen werden am gesamten Grundgesetz gemessen

 

  1. Durch die Judikative

Das BVerfG ist kein Superrevisionsgericht, deshalb prüft es Urteile nicht auf ihre Richtigkeit, sondern auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“. Die Anwendung der „einfachen“ Gesetze ist also Sache der Fachgerichte (Instanzenzug); das BVerfG prüft nur die Anwendung des Grundgesetzes.