ist eine Person, die von einem Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt wird und die von seinen Weisungen abhängig ist. Erfüllt diese Person – auch ohne Verschulden – in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung rechtswidrig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, ist (auch) der Geschäftsherr zum Schadenersatz verpflichtet. Bei § 831 BGB handelt es sich um einen eigenständigen Haftungstatbestand des Geschäftsherrn, nicht um die Zurechnung fremden Verhaltens, der auf zwei über § 831 Abs. 1 S. 2 BGB widerlegbaren Vermutungen beruht. Zum einen, dass der Geschäftsherr bei der Auswahl oder Überwachung seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat und zum anderen, dass zwischen dieser Pflichtverletzung und dem einem Dritten zugefügten Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht („wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“).

Der Erfüllungsgehilfe des § 278 BGB ist dagegen eine Person, die in die → Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftsherrn eingeschaltet ist und setzt daher immer das Bestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen schuldrechtlichen Verbindung voraus. Der Geschäftsherr des § 278 BGB haftet hier für sein eigenes Verschulden im Rahmen eines Schuldverhältnisses, der Geschäftsherr des § 831 BGB für fremdes Verschulden außerhalb eines Schuldverhältnisses. Bei § 278 BGB entfällt auch der Entlastungsbeweis, so dass die vertragliche Haftung über § 278 BGB in der Regel schärfer ist. Es gilt der → Grundsatz der freien Anspruchskonkurrenz zwischen § 831 BGB und § 278 BGB.

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