Das bloße Sichbetrinken ist in Deutschland straflos. Die Strafbarkeit des Sichberauschens setzt aber ein, wenn der Täter im Zustand der Volltrunkenheit, also ➞ Schuldunfähigkeit, eine rechtswidrige Tat begeht, also Tatbestand und ➞ Rechtswidrigkeit der Rauschtat, das Unrecht eben, vorliegen, die ➞ Schuld aber fehlt. § 323 a StGB besteht aus zwei Elementen: zum einen aus der Berauschung, zum anderen aus der ➞ Rauschtat selbst. (➞ Actio libera in causa)