Im StGB können neben den Strafen (§ 38 ff. StGB) als zweite Rechtsfolge Maßnahmen der Besserung und Sicherung verhängt werden (§ 61 ff. StGB), die der Besserung oder dem Schutz des Täters oder der Allgemeinheit dienen.
Im StGB können neben den Strafen (§ 38 ff. StGB) als zweite Rechtsfolge Maßnahmen der Besserung und Sicherung verhängt werden (§ 61 ff. StGB), die der Besserung oder dem Schutz des Täters oder der Allgemeinheit dienen.