Vertreter ohne Vertretungsmacht

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche

ist eine Person, die als Vertreter eines Anderen handelt, ohne vertretungsbefugt zu sein (Stellvertretung).

Handelt ein Vertreter im fremden Namen mit Vertretungsmacht, so ist er Vertreter. Er führt ein fremdes Geschäft, nämlich das des Vertretenen. So § 164 Abs. 1 BGB! Handelt ein „Vertreter“ im eigenen Namen mit Vertretungsmacht, so ist er kein Vertreter. Er führt ein eigenes Geschäft. So § 164 Abs. 2 BGB! Handelt nun ein „Vertreter“ im fremden Namen ohne Vertretungsmacht, so ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das Geschäft des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist gem. § 177 ff. BGB schwebend unwirksam.

Zu einer fehlenden Vertretungsmacht kann es aufgrund mehrerer Umstände kommen: Zum einen ist es möglich, dass der Vertreter ohne jeden Kontakt mit dem angeblichen Geschäftsherrn rechtsgeschäftliche Er-klärungen „für“ diesen abgibt. Eine weitere Möglichkeit kann darin liegen, dass zwar Vertretungsmacht erteilt worden ist, diese Erteilung der Vollmacht aber wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn nichtig ist. Fehlende Vertretungsmacht liegt schließlich auch dann vor, wenn die Vollmacht nach § 168 BGB in dem Zeitpunkt bereits wieder erloschen ist, in dem das Vertretergeschäft vorgenommen wird, und die §§ 170-173 BGB nicht eingreifen. Darüber hinaus ist von fehlender Vertretungsmacht aber auch dann auszugehen, wenn dem Vertreter zwar Vollmacht erteilt worden ist, er sich beim Geschäftsabschluss aber nicht an die Grenzen der ihm erteilten Vollmacht gehalten hat, also nicht „innerhalb“ der Vertretungsmacht tätig wird (§ 164 Abs. 1 BGB). Schließlich kommt noch der Fall des Insichgeschäfts, § 181 BGB, hinzu.

In allen diesen Fällen, in denen es an der für den Abschluss des konkreten Geschäftes erforderlichen Vertretungsmacht fehlt, handelt die Mittelsperson als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht (lat.: falsus procura-tor). Mit einem solchen Falsus procurator haben wir es also nur dann zu tun, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung aus § 164 Abs. 1 BGB bis auf die Vertretungsmacht vorliegen.

Zwei klausurenrelevante Fragen tauchen hier auf:

Die erste Frage ist, welche rechtlichen Folgen das Gesetz an das Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht knüpft. Klar ist, dass es kein fremdes Geschäft des Vertretenen ist, da der „Vertreter“ ja ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Ebenso klar ist, dass es kein eigenes Geschäft des „Vertreters“ ist, da er ja im fremden Namen abschließt. Die gesetzliche Lösung dieses Interessenkonfliktes findet sich, soweit es um den Abschluss von Verträgen geht, in § 177 BGB. In § 177 Abs. 1 BGB ist der bereits aus dem Recht der Minderjährigen (Geschäftsfähigkeit) aus § 108 Abs. 1 BGB bekannte Grundsatz wieder aufgegriffen worden, dass Verträge, die ohne die erforderliche Mitwirkung einer dritten Person (bei § 108 BGB ohne die Eltern) geschlossen werden, schwebend unwirksam sind, bis der Dritte (Eltern) den Vertrag genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Tritt nun ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auf, so erinnert sich der Gesetzgeber an die Rechtsfolge des § 108 Abs. 1 BGB und lässt die Wirksamkeit des Vertrages gegen den Geschäftsherrn von dessen Genehmigung abhängig sein. Diese Genehmigung als nachträgliche Zustimmung (§§ 184, 182 BGB) ersetzt die fehlende Vertretungsmacht. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, so wird der Vertrag endgültig unwirksam; eine Verpflichtung des Geschäftsherrn entsteht dann also nicht. Der Gesetzgeber übertrug die Lösung des § 108 Abs. 1 BGB auf § 177 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Genehmigung bzw. ihrer Verweigerung gelten auch hier die §§ 182, 184 BGB. Auch im Falle eines Vertragsschlusses durch einen vollmachtlosen Vertreter hat die Genehmigung rückwirkende Kraft, so dass der Vertrag nach Erteilung der Genehmigung vom Zeitpunkt seines Abschlusses an voll wirksam wird. Ebenso hat der Geschäftsherr nach § 182 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, die Genehmigung sowohl gegenüber dem „Vertreter“ als auch gegenüber dem Geschäftsgegner zu erklären. Wie bei § 108 Abs. 1 BGB ist auch im Fall des § 177 Abs. 1 BGB der Zeitraum zwischen dem Vertragsschluss und der späteren Genehmigung des Vertrages (oder der Verweigerung einer solchen) von der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages geprägt. Im Minderjährigenrecht geben die Bestimmungen der §§ 108 Abs. 2 BGB und 109 Abs. 1 BGB dem Vertragspartner Möglichkeiten an die Hand, diesen für ihn unerwünschten Schwebezustand durch Aufforderung oder Widerruf zu beenden. Im Vertretungsrecht hat der Gesetzgeber sich zu gleichen Regelungen entschlossen. So gewährt § 178 BGB dem Geschäftsgegner, solange die Genehmigung nicht erteilt ist, ebenfalls die Möglichkeit, seine Vertragserklärung zu widerrufen und so den Vertrag endgültig zu Fall zu bringen. Entsprechend § 109 Abs. 2 stellt jedoch auch § 178 BGB wegen mangelnder Schutzwürdigkeit des Vertragspartners die Widerrufsmöglichkeit dann nicht zur Verfügung, wenn der Vertragspartner vom Mangel der Vertretungsmacht positiv Kenntnis gehabt hat. Will sich dagegen der Vertragspartner nicht vom Vertrage lösen, sondern nur den optimalen Schwebezustand beenden, so eröffnet ihm das Gesetz parallel zu § 108 Abs. 2 BGB in § 177 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, den Geschäftsherrn zu einer Erklärung über die Genehmigung des Vertrages aufzufordern. Auch im Falle des § 177 Abs. 2 BGB hat diese Aufforderung zwei Wirkungen: Die vor der Aufforderung gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird nachträglich unwirksam. Eine demnach erforderliche erneute Genehmigung kann nur binnen zwei Wochen gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden und gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen dieser Frist erfolgt. Es ist die gleiche Regelung wie in § 108 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber geht wie die Evolution vor: Was sich bewährt hat im Kampf der Paragraphen, behält er bei!

Wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht dagegen ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, so greift § 180 BGB ein. Danach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der vollmachtlose Vertreter vornimmt, grundsätzlich unzulässig, also nichtig.

Die zweite Frage ist die nach der Haftung des vollmachtlosen Vertreters.

Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen das Gesetz in Bezug auf den vollmachtlosen Vertreter selbst vorsieht. Da der Geschäftsherr durch die Regelung der §§ 177, 178 BGB hinreichend geschützt ist, beschäftigt sich das Gesetz folgerichtig nur mit der Frage, wie den Interessen des Geschäftsgegners Genüge getan werden kann. Einschlägig ist hier § 179 BGB. Danach haftet der vollmachtlose Vertreter unabhängig von einem Verschulden, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Geschäftsgegner das Vorhandensein der Vertretungsmacht regelmäßig nicht so leicht überprüfen kann wie der Vertreter selbst, und dass er deshalb mehr Schutz für sein Vertrauen verdient als der Vertreter. Aus diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsteht also für den Vertreter die Pflicht, für das Vorhandensein der Vertretungsmacht dem Geschäftsgegner gegenüber die Garantie zu übernehmen. Andererseits muss aus dieser Begrenzung des Gesetzeszweckes auch abgeleitet werden, dass der Vertreter von der Haftung frei ist, wenn das Geschäft aus anderen Gründen als dem Fehlen der Vertretungsmacht unwirksam ist. Ebenso kann der Vertreter dann nicht haften dürfen, wenn der Geschäftsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB). Im Hinblick auf den Umfang der Haftung hat der Geschäftsgegner nach § 179 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Erfüllung und Schadenersatz. Wählt er die Erfüllung des Vertrages, so wird der Vertreter im tatsächlichen Bereich so behandelt, als sei er Vertragspartei. Der Vertragsgegner muss aber nicht auf Erfüllung bestehen, sondern kann auch Schadenersatz vom vollmachtlosen Vertreter verlangen. Dies bedeutet, dass der Vertreter zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet ist, der dem Vertragsgegner dadurch entstanden ist, dass der Geschäftsherr den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will. Unter Vermögensschaden versteht man die Differenz, die zwischen dem Vermögenszustand vor dem Schadenereignis und dem gedachten (hypothetischen) Zustand liegt, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Ohne das schädigende Ereignis, also ohne fehlende Vertretungsmacht, wäre der Vertrag vom Geschäftsherrn erfüllt worden. Nach § 179 Abs. 1 BGB muss der vollmachtlose Vertreter also den Geschäftsgegner regelmäßig so stellen, wie dieser stünde, wenn die vertragsmäßig vereinbarten Leistungen ausgetauscht worden wären. Im Wege des Schadenersatzes wird hier die gleiche Situation für das Vermögen des Geschäftsgegners hergestellt, die auch bei Erfüllung der Verbindlichkeit eingetreten wäre. Man nennt deshalb den hier zu leistenden Schadenersatz den Ersatz des Erfüllungsschadens. War dem Vertreter aber seinerseits der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, dann verdient nicht nur der Geschäftsgegner Schutz, sondern auch der Vertreter selbst. Deshalb lässt ihn das Gesetz in diesem Fall nach § 179 Abs. 2 BGB nur für den Vertrauensschaden haften. Darunter versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, dass je-mand auf die Wirksamkeit einer von einem anderen abgegebenen Willenserklärung vertraut und deswegen irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen hat.

Beispiel: F kauft im Namen des K bei V einen gebrauchten Pkw zum Preise von 10.000 €, ohne hierzu von K bevollmächtigt worden zu sein. K lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. Kannte F den Mangel der Vollmacht, so muss er nun entweder den Pkw von V zum Preise von 10.000 € abnehmen oder V die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis (also den Gewinn) als Schadenersatz zahlen. Kannte F den Mangel der Vertretungsmacht dagegen nicht, so muss er nur den Vertrauensschaden ersetzen. Ein solcher Vertrauensschaden könnte z.B. darin liegen, dass V wegen des bevorstehenden Geschäftsabschlusses mit K ein Angebot des X, das Fahrzeug für 12.000 € zu kaufen, nicht angenommen hat. In diesem Falle müsste F nur die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeuges und dem mit X in Aussicht genommenen Kaufpreis ersetzen, denn dieser Schaden ist V dadurch entstanden, dass er auf den Abschluss des Geschäftes mit K vertraut hat.