(lat.: discriminare, trennen) Untersagt ist gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG eine Diskriminierung wegen
- des Geschlechts
- der Abstammung (biologische Beziehung zu den Vorfahren)
- der Rasse (Gruppe mit bestimmten vererblichen Merkmalen)
- der Sprache (Muttersprache)
- Heimat (örtliche Beziehung zur Umwelt)
- Herkunft (sozialer, schichtenspezifischer Aspekt der Abstammung)
- des Glaubens oder der religiösen oder politischen Anschauung und
- gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wegen einer Behinderung
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