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Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot

Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, enthält das GG weitere spezielle Gleichheitsgebote bzw. Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 2, 3, Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 33 Abs. 1-3 und Art. 38 Abs. 1 GG. Gem. Art. 33 Abs. 1 GG hat jeder Deutsche in seinem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Art. 33 Abs. 2 GG schützt vor Benachteiligung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern und lässt als Differenzierungsmerkmale nur die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu. Als weitere Ausformung des Gleichheitsrechts bestimmt Art. 33 Abs. 3 GG, dass der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte und die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig sind vom religiösen Bekenntnis. Schließlich gewährleistet Art. 38 Abs. 1 GG die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

Art. 3 Abs. 3 GG verleiht Gleichheitsrechte in Form von Gleichheitsgeboten und speziellen  Diskriminierungsverboten, die grundrechtliche Abwehrrechte begründen, gleichzeitig aber auch objektive Wertentscheidungen mit Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung enthalten. Untersagt ist eine Ungleichbehandlung wegen

  • des Geschlechts,
  • der Abstammung (biologische Beziehung zu den Vorfahren),
  • der Rasse (Gruppe mit bestimmten vererblichen Merkmalen), 
  • der Sprache (Muttersprache), 
  • der Heimat (örtliche Beziehung zur Umwelt), 
  • der Herkunft (sozialer, schichtenspezifischer Aspekt der Abstammung) und 
  • des Glaubens oder der religiösen oder politischen Anschauung. 

Trotz vorrangiger staatsbezogener Abwehrfunktion des Diskriminierungsverbotes (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) kommt doch eine Schutzfunktion hinzu in Form eines Gebotes, Diskriminierungen nicht zu tolerieren. Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte (Art. 4, Art. 3 GG) schließen sich nicht aus i.S. einer Spezialität, sondern ergänzen sich, selbständig nebeneinander stehend. Einer Einwirkung von Gleichheitsgrundrechten in privatrechtliche Beziehungen mag zwar im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit Bedenken begegnen. Infolge einer Ausstrahlung der Gleichheitsgrundrechte dürfen jedoch rechtsgeschäftliche Erklärungen, Maßnahmen und Regelungen nicht an die Differenzierungsmerkmale des Art. 3 Abs. 3 GG anknüpfen, es sei denn, es gibt hierfür einen rechtfertigenden Grund. 

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schützt schließlich den „Glauben“ und die „religiösen Anschauungen“, sowohl was die persönliche Einstellung angeht als auch die Betätigung. Diese Merkmale überschneiden sich mit speziellen gleichheits- und freiheitsrechtlichen Schutznormen in Art. 4, Art. 5, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 f. WRV, so dass der Diskriminierungsschutz gem. Art. 3 Abs. 3 GG im Hinblick auf die spezielleren Normen rechtlich weniger zum Tragen kommt.

Das Merkmal „Staatsangehörigkeit“ ist in Art. 3 Abs. 3 GG nicht genannt. Sind insofern auch Benachteiligungen grundsätzlich zulässig, so kann die Anknüpfung an dieses Merkmal doch inzidenter tatsächlich gegen die Diskriminierungsverbote Abstammung, Heimat und Herkunft, Sprache, oft auch Rasse verstoßen. Zudem folgt das Verbot der Unterscheidung nach Nationalität aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Aufzählung der Differenzierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG wird in S. 2 erweitert um die Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung, d.h. einer nicht nur vorübergehenden, erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes, der die Lebensführung des Betroffenen im Verhältnis zu Nichtbehinderten schwieriger macht.

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