Irrtum über die wertbildenden Faktoren bei einer Sache oder einer Person, der, wenn sie im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigt; Anwendungsbereich: § 119 Abs. 2 BGB. (➞ Irrtumsanfechtung)
Irrtum über die wertbildenden Faktoren bei einer Sache oder einer Person, der, wenn sie im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigt; Anwendungsbereich: § 119 Abs. 2 BGB. (➞ Irrtumsanfechtung)