Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, wenn sie einem anderen gegenüber (Adressat) zu erklären sind. Eine solche ➞ Willenserklärung wird nicht mit Abgabe, sondern erst mit ➞ Zugang beim Adressaten wirksam.
Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, wenn sie einem anderen gegenüber (Adressat) zu erklären sind. Eine solche ➞ Willenserklärung wird nicht mit Abgabe, sondern erst mit ➞ Zugang beim Adressaten wirksam.