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Willenserklärung

ist eine den gefestigten Rechtswillen erkennbar machende Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichtet ist.

Wenn durch ein ➞ Rechtsgeschäft ein Rechtserfolg herbeigeführt wird, weil dies von den daran beteiligten Personen so und nicht anders gewollt ist, muss deren Wille notwendig wesentlicher Bestandteil des Rechtsgeschäfts sein. Damit rückt die Willenserklärung als zentraler Begriff in unser Blickfeld.

 

Die Handlung, durch die sich der Wille, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen, verwirklicht, ist die „Erklärung“ dieses „Willens“, eben eine „Willenserklärung“. Den Begriff findet man wieder im allgemeinen Teil des BGB in der Überschrift Abschnitt 3 des 2. Titels. Der Handelnde gibt, meist gegenüber einem bestimmten Empfänger, nach außen zu erkennen, dass die ➞ Rechtsfolge entsprechend seinem Willen eintreten soll und führt sie eben dadurch – gemäß der ➞ Rechtsordnung – herbei. Es kann sich dabei um eine mündliche oder um eine schriftliche Äußerung, um die Verwendung gebräuchlicher Zeichen oder einer zwischen diesen Personen besonders vereinbarten Zeichensprache handeln. Entscheidend ist, dass der auf die Herbeiführung der Rechtsfolge gerichtete Wille in einer Weise zum Ausdruck kommt, die wenigstens dem, für den die Erklärung bestimmt ist, verständlich ist. Ob Sie also abends in der Kneipe wörtlich ein Bier bestellen oder lediglich auf Ihr leergetrunkenes Glas zeigen – egal, beide Male erklären Sie Ihren Willen, über ein weiteres Glas Bier einen Kaufvertrag abschließen zu wollen und binden sich eben dadurch Ihrem Vertragspartner gegenüber entsprechend. An Ihre Willenserklärung und an die übereinstimmende Willenserklärung des Kneipenwirts, die darin zum Ausdruck kommt, dass er Ihnen ein gefülltes Glas hinstellt, knüpft das Gesetz jetzt die von Ihnen beiden gewünschte Rechtsfolge aus dem Kaufvertrag über ein Bier gem. § 433 Abs. 1 und 2 BGB.

Bei der Willenserklärung handelt es sich um eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichtet ist.

Man erkennt sogleich die große Ähnlichkeit von Rechtsgeschäft und Willenserklärung: In beiden ist nämlich auf die Herbeiführung bzw. den Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolges abgestellt. Beide Begriffe haben also mit einer Veränderung einer bestehenden Rechtslage zu tun. Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten liegt nun in Folgendem: Während die Willenserklärung die rechtliche Veränderung nur bezweckt, tritt diese durch das Rechtsgeschäft schon unmittelbar ein.

 

Beispiel: Gibt Max ein Kaufangebot ab, so handelt es sich um eine Willenserklärung. Max äußert nämlich seinen Willen, einen bestimmten rechtlichen Erfolg – Abschluss eines Kaufvertrages – herbeizuführen: Er möchte eine bestimmte Sache zu einem bestimmten Preis kaufen.

 

Ein Rechtsgeschäft stellt dieses ➞ Angebot aber noch nicht dar, weil der gewünschte rechtliche Erfolg noch nicht eingetreten ist. Solange Moritz das Angebot nicht seinerseits angenommen hat, hat sich die Rechtslage nämlich noch nicht in dem gewünschten Sinne verändert, da der Erklärende Max noch nicht den Anspruch auf ➞ Übergabe und ➞ Übereignung der Kaufsache und damit die von ihm gewünschte Position eines Käufers aus § 433 Abs. 1 BGB erlangt hat.

Bei den ➞ einseitigen Rechtsgeschäften kommt es allerdings auch – und sogar häufig – vor, dass eine Willenserklärung zugleich das (ganze) Rechtsgeschäft darstellt. Ein Beispiel bildet die ordentliche ➞ Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (abstrakt: § 314 BGB,  konkretisiert z.B. für das Arbeitsverhältnis in §§ 620, 626 Abs. 1 BGB, für Mietverträge in § 543 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung enthält nicht nur den Willen des Kündigenden, dass etwa der Dienst- oder Arbeitsvertrag beendet sein solle, sondern der Dienstvertrag endet durch die wirksame Kündigung auch tatsächlich, und zwar ohne dass der Kündigungsempfänger dazu beitragen müsste oder dies verhindern könnte.

Ein Gegenbeispiel ist die Eigentumsaufgabe des § 959 BGB. Dieses einseitige Verfügungs-Rechtsgeschäft erfordert neben der einseitigen Willenserklärung des Eigentumsverzichts („Ich will das Eigentum nicht mehr!“) auch noch den Realakt der Besitzaufgabe, um den Rechtserfolg herbeizuführen.

Den kleinsten Baustein jedes Rechtsgeschäftes bildet also die Willenserklärung. Die auch grafisch soeben erläuterte Definition der Willenserklärung enthält zwei wesentliche Elemente:

  1. Der Erklärende muss zunächst den Willen bilden, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen (Willensbildung).
  2. Sodann muss er diesen Willen auch äußern; der nicht erklärte Wille ist bedeutungslos (Willensäußerung).

 

Zu 1.  Welche Anforderungen sind an die Willensbildung des Erklärenden zu stellen?

  • Der Erklärende muss zunächst einen sogenannten Handlungswillen haben.

Unterschreibt der Schwiegervater in Hypnose eine Bürgschaftserklärung für das Darlehen des Schwiegersohns (§§ 766, 765 BGB), oder zwingt die Krankenpflegerin Emma die gebrechliche pflegebedürftige Oma durch unwiderstehliche Gewalt, ein Testament zu ihren Gunsten zu schreiben (§ 2247 BGB), indem sie der Oma die Hand gewaltsam führt, so stellen die errichteten Urkunden nach außen hin Willenserklärungen dar. Die Erklärungen sind aber ohne den Willen der Personen (Schwiegervater und Oma) entstanden, da beide gar nicht gehandelt haben. Es fehlte ihnen der Handlungswille.

  • Der Erklärende muss weiterhin ein sogenanntes Erklärungsbewusstsein haben.

Winkt Oli in einer Versteigerung seiner Freundin Sabine freundschaftlich zu und erhält er deshalb vom Auktionator den Zuschlag für die antike chinesische Vase im Wert von 10.000 €, so liegt ein Angebot oder eine Annahme eines Versteigerungsrechtsgeschäfts nicht vor. Oli fehlt das Bewusstsein, mit seinem Handzeichen etwas Rechtserhebliches zu tun und damit der Wille, eine Rechtsfolge auszulösen. Lädt Oli seine schöne Freundin Sabine zum Abendessen ein, besinnt sich aber kurz vorher auf die noch schönere Helena, so kann Sabine den Oli nicht auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verklagen. Oli hat bei diesem sogenannten „Gefälligkeitsverhältnis“ nicht den Willen, sich rechtlich gegenüber Sabine binden zu wollen, ihm fehlt das (Willens-) Erklärungsbewusstsein.

  • Der Erklärende muss schließlich einen sogenannten Geschäftswillen haben.

In einer Metzgerei erklärt Frau Schmitz: „Ich möchte zwei Kilogramm Schweinefilet kaufen“, sie meinte jedoch zwei Pfund Schweinefilet. Zwar wollte Frau Schmitz handeln, auch ist sie sich bewusst, dass sie etwas Rechtserhebliches erklärt, also ein Erklärungsbewusstsein bezüglich eines Kaufvertrages hat. Ihr erklärter Wille (2 Kilo) stimmt jedoch mit ihrem wahren Willen (2 Pfund) nicht überein. Wille und Erklärung fallen im Hinblick auf das Geschäft „Schweinefiletkauf“ bzgl. der Menge auseinander. Man spricht dann im juristischen Sprachgebrauch von einem ➞ Willensmangel. Derartige Mängel im Geschäftswillen können durch Irrtum, Täuschung oder Drohung, bewusst oder unbewusst eintreten und gehören systematisch zum Gebiet der Anfechtung von Willenserklärungen. Hier nur soviel: Da Frau Schmitz sich bewusst war, rechtsgeschäftlich zu handeln, und da sie dies auch gewollt hat, und da letztlich der Metzger auf die Erklärung vertraut hat, führt der fehlende Geschäftswille im Inter-esse des Metzgers nicht dazu, dass überhaupt keine Willenserklärung vorliegt; die Willenserklärung liegt vor. Sie ist allerdings durch einen Irrtum willensmängelbehaftet und berechtigt die mit fehlerhaftem Geschäftswillen handelnde Frau Schmitz lediglich zur ➞ Anfechtung (§§ 142, 119 Abs. 1 BGB).

 

 

Zu 2. Unter der Willensäußerung versteht man die sich aus der Definition der Willenserklärung ergebende Notwendigkeit, dass der Betreffende seinen rechtsgeschäftlichen Willen auch erklärt, also „äußert“, sich seines Willens „entäußert“.

 

 

Beispiel: Herr Müller hat ein schriftliches Angebot des Wohnungseigentümers Schmidt aus Hamburg erhalten. Um dieses Angebot anzunehmen, also eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme abzugeben, genügt es nun nicht, dass Herr Müller denkt: „Die Wohnung ist für meine Familie gut geeignet, die möchte ich haben.“ Er muss diesen Gedanken vielmehr auch nach außen kundtun, ihn manifestieren, d.h. deutlich machen.

Dabei stellt sich die Frage, in welcher  ➞ Form der Erklärende seinen Willen äußern muss. Unter der Form versteht der Jurist das äußere Erscheinungsbild einer Erklärung.

 

Die Antwort lautet: Im Normalfall bedarf die Willenserklärung keiner Form.

  • Anstatt seinen Willen ausdrücklich – sei es mündlich oder schriftlich – zu äußern, genügt es auch, wenn der Erklärende durch eine Geste seinen Willen zum Ausdruck bringt. Nickt z.B. in einer Gaststätte der Gast auf die Frage der Kellnerin, ob er noch ein Bier möchte, mit dem Kopf, so hat er durch das Nicken eine Willenserklärung abgegeben, nämlich den Willen geäußert, ein Glas Bier kaufen zu wollen.
  • Es braucht sich aber noch nicht einmal um eine Geste, wie das Nicken, zu handeln, die ausschließlich gerade nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die ausdrückliche Willenserklärung zu ersetzen. Vielmehr reicht auch jedes sonstige Verhalten aus, das dem Beobachter den Willen des Erklärenden vermittelt, sogenanntes schlüssiges oder auch ➞ konkludentes Verhalten (lat.: conclusio, d.h. Folgerung).

–   Der Gast schiebt dem Wirt auf dessen entsprechende Frage wortlos sein leeres Bierglas hin.

–   Der Dozent nimmt sich einer vereinbarten Gepflogenheit folgend in der Pause wortlos in der Kantine eine dort stehende Tasse Kaffee weg.

–   Der Passant legt am Kiosk 5 € auf die Ablage und zeigt auf den „Spiegel“.

–   Der Verkäufer nimmt das Geld an sich und gibt dem Kunden die Zeitung und das Wechselgeld.

Dies hat seinen Sinn darin, dass auch ein derartiges konkludentes Verhalten den Willen des Erklärenden eindeutig zum Ausdruck bringt, er ihn also „äußert“. Es würde daher einen unnötigen Formalismus darstellen, von jedem Erklärenden die Abgabe seiner Willenserklärung immer in (zumindest) mündlicher, wenn nicht gar schriftlicher  Form zu verlangen. Dies wäre angesichts der Vielzahl täglich abgeschlossener Rechtsgeschäfte sowie angesichts der juristischen Laienhaftigkeit der meisten Bürger auch kaum praktikabel.

 

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