Immer größere Bedeutung erhält als Quelle des Privatrechts das Europarecht, das Recht der Europäischen Gemeinschaft, das man herkömmlich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht scheidet.
- Zum primären Gemeinschaftsrecht gehört der Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft von Rom mit seinen Änderungs- und Ergänzungsverträgen.
- Zum sekundären Gemeinschaftsrecht zählen die Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und allgemein verbindlich gelten, sowie die Richtlinien, die die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten, ihr nationales Recht dem Inhalt der Richtlinien anzupassen.
Das Gemeinschaftsrecht wird in allen Amtssprachen verkündet, und bei der Auslegung sind die Fassungen aller (!) Amtssprachen gleichermaßen zu berücksichtigen. Da kann es schon mal zu babylonischen Sprachverwirrungen kommen. Europarecht genießt grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber allem nationalen Recht. Bei Kollisionen muss daher das nationale Recht im Einzelfall punktuell zurücktreten. Das kann im Grundsatz selbst für nationales Verfassungsrecht gelten. Der Weg zu einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum wird allerdings noch steil und steinig sein. Die Begriffe „Europäisches Privatrecht“ oder „Europäisches Strafrecht“ sind Programm und Perspektive, aber kaum gefestigte Wirklichkeit.