ist die Summe der Rechtsnormen, die sich im StGB, BtMG, WaffG u.a. mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Verhaltens beschäftigten. (➞ Rechtsgebiete im Grundstudium) Das Strafrecht ist Teil des ➞ öffentlichen Rechtes, weil es rechtliche Beziehungen hoheitlicher Natur zwischen dem Staat und den Bürgern regelt. Auch bringt es den im Verhältnis zwischen Staat und Täter entstandenen Strafanspruch im Interesse des Gemeinwohls in der Regel durch Verhängung der Strafe zum Erlöschen. Im Strafrecht handelt es sich anders als im Privatrecht nicht um den Interessenausgleich zweier gleichgeordneter Partner, etwa zwischen Schädiger und Opfer, sondern um die Beziehung Staat zu Täter. Aus diesem Grunde ist das Strafrecht im System der ➞ Rechtsordnung seinem Wesen nach Teil des öffentlichen Rechts. Gleich, worin man das Kennzeichen des öffentlichen Rechts zu sehen meint, ob in einem Subordinationsverhältnis, ob in der Frage, in wessen Interesse die Vorschrift erlassen worden ist (Staat oder Bürger) oder ob der Adressatenkreis der Norm über die Zugehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Recht entscheiden soll, sämtliche Voraussetzungen erfüllt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht.

Aus der Eingruppierung des Strafrechts und des ➞ Strafprozessrechts in den Bereich des öffentlichen Rechts ergeben sich wichtige Grundsätze sowohl für das materielle als auch das formelle Strafrecht.

 

Beispiel: Der Dieb Thomas (T) entwendet seiner langjährigen Freundin Frieda (F), die die Freundschaft abrupt abgebrochen hatte, mittels eines noch in seinem Besitz befindlichen Zweitschlüssels deren Video-Gerät, um es für sich zu gebrauchen. In der Hauptverhandlung erklärt F, dass sie auf eine Bestrafung verzichte, wenn T ihr das Video-Gerät zurückgebe oder ihr ein neues bezahle und sich in aller Form bei ihr entschuldige. Sie sei in keiner Weise rachsüchtig, habe Verständnis für die damalige Verzweiflungssituation des T und sei damit einverstanden. Eine Bestrafung nutze ihr auch nichts, da T im Falle einer Geldstrafe gerade der Mittel beraubt werde, die er zur Wiedergutmachung benötige.

 

Der Strafanspruch gegen T steht dem Staat zu und nicht etwa der F. Die Dispositionsmaxime im ➞ Zivilprozess, die die Herrschaft über das Verfahren den Parteien überlässt, ist im Strafrecht undenkbar. F hat einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bzw. einen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB. Die Erfüllung dieser Ansprüche kann sie dem Täter nach § 397 BGB erlassen, im Zivilprozess kann sie auf den geltend gemachten Anspruch nach § 306 ZPO verzichten. Selbst eine nachträgliche Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB oder eine Genehmigung der Tat analog § 185 BGB ändert nichts daran, dass T zur Zeit der Tat das Rechtsgut Eigentum verletzt und damit den staatlichen Strafanspruch zum Entstehen gebracht hat. Ein Handel über Umfang und Inhalt dieses Strafanspruchs ist selbst dann ausgeschlossen, wenn F daran völlig uninteressiert ist, ja diesen sogar verhindern will. Der staatliche Strafanspruch ist grundsätzlich unverzichtbar, denn dem Strafrecht steht auch eine Strafpflicht gegenüber. Vergleiche im Strafrecht zwischen Täter und Opfer, wie aus dem Zivilrecht bekannt (vgl. §§ 779 BGB, 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), sollten ebenso undenkbar sein wie Vergleiche zwischen Staat und Täter.