Der Rechtsverkehr benötigt für die Berechnung der in Verträgen und Gesetzen vorgesehenen Zeitbestimmungen klare gesetzliche Regelungen.
Diesem Bedürfnis tragen die §§ 183-193 BGB Rechnung.
Beispiele:
- „Heute in einer
Woche zahle ich!“
- „Ab heute zahle ich
10 % Zinsen!“
- „Ab 31.1. ein Monat“ (Ende am 28.2. oder
am 3.3.?)
- „Ab 1.1. ein Jahr“ (Ende 31.12. oder 1.1.?)
- Die Berufung/Revision beginnt mit Zustellung des Urteils. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche. Die Zustellung erfolgt am 7.7. Wann tritt Rechtskraft ein – am 13.7., 14.7. oder gar 15.7., 24.00 Uhr?
Wir wollen dazu zwei auf den ersten Blick recht komplizierte Normen entzaubern:
- § 187 Abs. 1 BGB: Anfang einer Frist ①
- § 187 Abs. 2 BGB: Anfang einer Frist ②
- §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB:
Ende der Frist ①
- §§ 188 Abs. 2 2. Alt., 187 Abs. 2 BGB:
Ende der Frist ②
Beispiel zu §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB: „Ab Erhalt dieses Angebots fühle ich mich einen Monat hieran gebunden.“ Der Brief geht ein am 4.4.
So! Ereignis des Eingangs fällt in den 4.4.
- Fristbeginn: 4.4.
- Fristberechnungsbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: 5.4., 00.00 Uhr
- Frist: 1 Monat
- Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB: 4.5., 24.00 Uhr
Geht die Annahme auch nur eine Sekunde später ein, ist das Angebot erloschen.
Handelt es sich bei dem 4.5. um einen Sonntag, Samstag, Feiertag etc.: dann § 193 BGB.
Fristende 5.5., 24.00 Uhr bzw. bei Samstag sogar erst am 6.5., 24.00 Uhr
Abwandlungen:
- Brief geht ein am 31.1.
Fristende: 28.2. 🡪 § 188 Abs. 3 BGB
- Brief geht ein am 28.2.
Fristende: 28.3. 🡪 (nicht 3.3.)
Beispiel zu §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB: „Beginn der Zinspflicht für einen Monat am 4.4.“
- Fristbeginn 4.4.
- Fristberechnungsbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB: 4.4., 00.00 Uhr
- Frist: 1 Monat
- Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 2. Alt., 187 Abs. 2 BGB: 3.5., 24.00 Uhr
Spezialfall zur Berechnung des Lebensalters, z.B. des Volljährigkeitszeitpunkts: Jupp Schmitz ist am 7.7.00 um 15.00 Uhr in Köln-Fühlingen geboren worden. Wann wird er volljährig (§ 2 BGB)?
- Normal wäre folgende Berechnung:
Geburt ist ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis. Also:
Fristbeginn 7.7.00
Fristberechnungsbeginn gem. § 187 Abs. 1 BGB: 8.7.00
Frist: 18 Jahre
Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB: 7.7.18, 24.00 Uhr
Damit könnte Jupp erst am 8.7.18 feiern!
Alle Welt feiert aber schon am 7.7.18 den 18. Geburtstag von Jupp.
- Um nun das Gesetz und die Tradition in Einklang zu bringen, bestimmt § 187 Abs. 2 S. 2 BGB: Prinzipienwidrig lege „ich“ für den Berechnungsbeginn den Tagesbeginn des 7.7.00 fest, nicht das Ereignis der Geburt. Also Ende gem. § 188 Abs. 2 2. Alt BGB: 6.7.18, 24.00 Uhr. Jupp kann also am 7.7.18 feiern!