Zum juristischen Fremd- und Fachsprachgut gehören viele nur der Juristerei eigene Begriffspaare, die sich auf verschiedene Rechtsinhalte an den unterschiedlichsten Stellen als Allzweckwaffen anwenden lassen. Der Rückzug auf „heimisch-schulische“ Begriffe klappt bei ihnen nicht. Sie tauchen immer wieder auf und finden als Versatzstücke in der juristischen Sprache Verwendung. Sie erleichtern, wenn man sie denn beherrscht, enorm das Verständnis aus Vorlesungen und Lehrbüchern. Die juristischen Zwillinge werden nie explizit erklärt, immer eher beiläufig – etwas wichtigtuerisch – eingestreut. Sie entwickeln aber ein Differenzierungsvermögen, das juristischem Denken zugrunde liegt.

 

Ich gebe Ihnen ein paar Beispiele, damit Sie mitreden können.

Rechtmäßig – rechtswidrig

Strafbar – straflos

Anspruchsbejahend – anspruchsverneinend

Verwaltungsgemäß – verwaltungswidrig

Absolut – relativ (z.B. Rechte, Theorien);

Abstrakt – kausal (z.B. Abstraktionsprinzip);

Abstrakt – konkret (z.B. Normenkontrolle);

Aktiv – passiv (z.B. Wahlrecht/Stellvertretung/Sterbehilfe);

Allein – Mit – Gesamt (z.B. Gewahrsam/Eigentum);

Echt – Unecht (z.B. Delikte/Urkunden);

Einfach – qualifiziert (z.B. Diebstahl);

Enger – weiter (z.B. Auslegungen);

Spezial – General (z.B. Vollmacht/Gesetze);

Ex ante – ex post (z.B. Standpunkt des Beobachters);

Ex nunc – ex tunc (z.B. Zustimmung);

Innenverhältnis – Außenverhältnis (z.B. Gesellschaft/Vertretung);

Inter omnes – inter partes (z.B. Vertrag/Gesetz/Urteil);

Konstitutiv – deklaratorisch (z.B. Registereinträge);

Materiell – formell (z.B. Gesetz);

Mittelbar – unmittelbar (z.B. Täterschaft/Besitz);

Nichtig – vernichtbar (z.B. Rechtsgeschäfte);

      Objektiv – subjektiv (z.B. Tatbestand/Rechte/1000 Theorien);

Offen – verdeckt (z.B. Stellvertretung);

Originär – derivativ (z.B. Eigentum/Fund);

Positiv – negativ (z.B. Registerwirkung/Schadenersatz).